Leipzig erscheint meinen Träumen und Ahndungen, wie der rosigte Morgen jenseits den waldigen Hügeln. In meinem Leben erinnere ich mich keiner so innigen  prophetischen Gewissheit, wie diese ist, daß ich in Leipzig glücklich seyn werde.

Die unten stehende Vereinssatzung können Sie unter dem nachfolgendem link herunterladen.

Vereinssatzung


Präambel

Die Bewahrung des Andenkens von Friedrich Schiller und der Transfer seiner literarischen Werke und vielschichtigen Erkenntnisse in das 21. Jahrhundert stellen die zentralen Vereinszwecke dar. Ziel des Vereins ist es, das geistige Erbe Schillers einem breiten Publikum näher zu bringen, da dessen visionäre geistige Leistung zu vielen drängenden Fragen unserer Zeit wichtige Impulse geben kann.

Eine der Hauptaufgaben des Vereins sehen wir darin, den Geist und die humanistische Philosophie Schillers auch den nächsten Generationen zu vermitteln und streben mit unseren Aktivitäten den Dialog mit allen Menschen, auch jenseits der Grenzen Deutschlands an. In diesem Sinne sieht sich der Schillerverein Leipzig in der Tradition des von Robert Blum im Jahre 1842 gegründeten Leipziger Schillervereins.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet: Schillerverein Leipzig. Er soll in das Vereinsregister der Stadt Leipzig eingetragen werden, und führt dann den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Es gilt die Postanschrift des Vereinsvorsitzenden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Erhaltung, Pflege und Förderung des kulturellen, künstlerischen sowie literarischen Schaffens von Friedrich Schiller und der mit ihm verbundenen Personen seiner Zeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung eigener öffentliche kultureller Veranstaltungen wie z.B. Lesungen oder Vorträge zu Friedrich Schiller und verwandten Themengebieten. Diese Zweckverwirklichung soll folgende Aspekte beinhalten:

(a) Die Kooperation mit dem Schillerhaus Leipzig-Gohlis auf kulturellem Gebiet.

(b) Interessenaustausch und Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Vereinen und Organisationen sowie mit Schulen und Universitäten mit gleicher oder ähnlicher Zielstellung.

(c) Kooperation und Vernetzung mit den Schillervereinen an anderen Standorten in Deutschland.

(d) Pflege internationaler Kontakte zur Förderung der Würdigung und Verbreitung von Schillers Werk.

(e) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zum Erbe Friedrich Schillers und zu aktuellen Projekten und Veranstaltungen des Vereins und seiner Kooperationspartner.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Allerdings können sie eine angemessene Aufwandsentschädigungen erhalten. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche aus dem Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Beitrittserklärung, welche durch den Vereinsvorstand angenommen wird.

(3) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.

(4) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, vereinsschädliches Verhalten zeigt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.

(5) Personen die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können mit deren Zustimmung durch Beschluss des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags nach §4 Abs. (5) befreit. Die Ehrenmitgliedschaft kann mit der Frist von einem Monat von der Person gekündigt oder vom Vorstand aberkannt werden.

(6) Mitglieder von Schillervereinen an anderen Standorten in Deutschland können ebenfalls Mitglied im Schillerverein Leipzig werden.

(7) Zudem können alle natürlichen und juristischen Personen auch förderndes Vereinsmitglied werden. Eine fördernde Vereinsmitgliedschaft wird durch jährliche Zahlung einer Spende erworben. Die Höhe der Spende muss dabei mindestens dem nach §4 Abs. (5) festgelegten jährlichen Mitgliedsbeitrag entsprechen.


§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an Mitgliedsversammlungen sowie zur Stellung von Anträgen. Dies gilt auch für fördernde Vereinsmitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Abstimmung über Anträge und Beschlüsse. Dies gilt auch für Ehrenmitglieder nach §3 Abs. (5), jedoch nicht für fördernde Vereinsmitglieder nach §3 Abs. (7)

(3) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Beachtung und Einhaltung der Satzung und der vom Verein getroffenen Beschlüsse.

(4) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur fristgerechten Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Höhe und Frist des mindestens zu zahlenden Beitrags wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Erwirbt eine Person während des laufenden Geschäftsjahres die Mitgliedschaft, wird der Mitgliedsbeitrag anteilig erhoben.

(5) Wird der Mitgliedsbeitrag nicht fristgerecht entrichtet, so ruhen alle Rechte des Mitgliedes, bis zur Begleichung der Schuld.


§5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

(a) Mitgliederversammlung

(b) Vorstand

(c) Beirat zu Vorbereitung von öffentlichen Veranstaltungen. Der Beirat kann aus Vereinsmitgliedern und Nichtmitgliedern bestehen und soll insbesondere die Vorbereitung von öffentlichen kulturellen Veranstaltungen unterstützen.

 

 §6 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über deren Umsetzung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

(a) Wahl und Abwahl des Vorstandes und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder.

(b) Beratung über Stand und Planung der Arbeit, Genehmigung eines Jahres-Etats, von Investitionen und Anschaffungen, sofern sie nicht im Etat enthalten sind, und im Einzelfall die Summe von 100,- € überschreiten.

(c) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.

(d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, oder einem stellvertretendem Vorstandsvorsitzenden, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vorher, per Brief oder E-Mail, eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, jedoch mindestens einmal im Jahr.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 33 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Sollten zu einer ordnungsgemäß eingeladenen Mitgliederversammlung nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder erscheinen, kann der Vorstand unmittelbar anschließend eine weitere Mitgliederversammlung eröffnen die dann ohne das 50 % Quorum abstimmen kann.

(6) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.


§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern (dem Vorstandsvorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden). Einer der beiden stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder eine dritte Person fungiert als Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zu Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

(4) Der Vorstand soll in der Regel vierteljährig tagen.

(5) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(6) Der Vorstand kann zur Vorbereitung öffentlicher Veranstaltungen im Sinne des Vereinszwecks bis zu drei weitere Personen als Beirat in den Vorstand berufen.

(7) Der Vorstand kann zur Vorbereitung öffentlicher Veranstaltungen im Sinne des Vereinszwecks einen Beirat einberufen, der aus Vereinsmitgliedern und Nichtvereinsmitgliedern bestehen kann.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(9) Der Vorstand ist ermächtigt, selbst anstelle der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen vorzunehmen, wenn diese bei der Anmeldung zum Vereinsregister aufgrund einer Beanstandung der Satzung durch das Registergericht oder das Finanzamt nötig werden sollten.


§8 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den gemeinnützigen Zweck der Förderung von Kunst und Kultur. Dies gilt insbesondere für das in der Vereinssatzung festgelegte Ziel der Förderung des Andenkens an Friedrich Schiller und seiner Werke.


Leipzig, den 17. Februar 2018